
Allgemeines:
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen, Zusicherungen, Beschaffenheitsangaben usw. sind nur verbindlich, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt und in diesem Fall nur für die Bestellung, für die sie vereinbart wurden.
Diese AGB gelten nur für Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verwender/Lieferer und Unternehmer, wobei ausdrücklich auf § 14 BGB Bezug genommen wird. Danach sind Unternehmer im Sinne dieser AGB nur natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit dem Verwender/Lieferer in Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln. Damit ist klargestellt, dass diese AGB nicht im Verhältnis zum Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten.
§ 1 Vertragspartner
Vertragspartner ist grundsätzlich die Compuwave GmbH, Riedhauser Str. 8a D-85649 Brunnthal soweit sich aus nachstehenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
§ 2 Vertragsabschluss, Preise
Der Vertrag wird schriftlich geschlossen. Da der Lieferer ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB kontrahiert, besteht kein Widerrufsrecht des Bestellers.
Die vom Lieferer in Anzeigen und Katalogen benannten Anpreisungen (Preise, Leasingraten etc.) sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, stets unverbindlich und freibleibend. Sie verstehen sich grundsätzlich exklusive der Versandkosten.
Sämtliche Preisangebote verstehen sich als Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Währungsschwankungen oder Preisänderungen der Vorlieferanten eintreten.
Bei Wartungs- und Serviceverträgen richtet sich die Vergütung nach der geleisteten Arbeitszeit zuzüglich der Zeit für An- und Abfahrt, die nur mit 80% des Vergütungssatzes der reinen Arbeitszeit berechnet wird.
§ 3 Liefer- und Zahlungsbedingungen
Mangels abweichender Vereinbarung liefern wir zunächst grundsätzlich gegen Nachnahme bar.
Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.
Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt.
Das Beschaffungsrisiko trägt der Kunde. Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung, gleich aus welchem Grund (anfänglich oder nachträglich, verschuldet oder unverschuldet etc.), muss der Lieferer nicht leisten.
Die Haftung und Schadenersatzpflicht des Lieferers bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzug beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist die Unmöglichkeit der Lieferung oder der Lieferverzug vom Lieferer nicht zu vertreten oder beruhen sie auf höherer Gewalt wie z.B. staatliche Maßnahmen, Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen, Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen usw., ist jedwede Haftung und Schadenersatzpflicht des Lieferers ausgeschlossen.
Ein vereinbarter Liefertermin gilt beim Versendungskauf als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand von uns zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde.
§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang
Erfüllungsort bei Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferers, mithin München.
Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt, falls eine solche Vereinbarung fehlt, mit dem Verlassen des Lagers, auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Versendung selbst durchführen.
Bei Warenrücksendung erfolgt der Gefahrenübergang erst mit der Annahme der Ware in dem Lager, das die Ware verschickt hat.
Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über.
§ 5 Mängelansprüche, Garantie, Haftung
In Abweichung der gesetzlichen Regelung verkürzen sich die Rechte des Kunden wegen eines Mangels auf ein Jahr, das heißt Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Bei der Lieferung gebrauchter Waren bestehen keine Mängelansprüche. Für Mängel, die auf unsachgemäße Handhabung oder Lagerung der Ware, ungewöhnliche Abnutzung oder Eingriffe durch Dritte, vom Lieferer nicht autorisierte Personen zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Das gleiche gilt für Beschädigungen, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, unzureichende Wartung, Einflüsse von Fremdgeräten oder Fremdsoftware zurückzuführen sind. Der Kunde hat die Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen und Mängel, Beanstandungen der Mengen oder Beschaffenheit der Ware sowie Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, jeweils unverzüglich schriftlich zu rügen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, mithin spätestens zwei Tage nach Kenntnis des Mangels. Andernfalls gilt die Ware als mangelfrei.
Garantiezusagen des Herstellers begründen ein gesondertes Rechtsverhältnis des Kunden mit dem Hersteller und keine eigenständigen Rechte gegen den Lieferer. Das heißt, Ansprüche aus Garantiezusagen Dritter (in der Regel des Herstellers) begründen keinerlei Ansprüche gegen den Lieferer und zwar auch dann nicht, wenn die Garantiezusagen dem Kunden ohne sein Wissen mitveräußert wurden. Sämtliche Ansprüche aus Garantiezusagen sind unmittelbar gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen.
Gegenstand der Lieferung ist ausschließlich die Ware mit den Beschaffenheitsangaben / Eigenschaften und Spezifikationen, die der Käufer/Kunde nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers/ Lieferers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften (z.B. in Produktbeschreibungen) der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerungen nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Andere Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
Verlangt der Kunde als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels, hat der Kunde den Lieferer vor Übersendung der Ware zu informieren. Dem Lieferer steht es frei, wo die Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels durchgeführt wird. Der Lieferer wird unverzüglich auf seine Kosten die Durchführung der Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels organisieren. Dieses Recht des Lieferers umfasst auch die Bestimmung des Transporteurs. Die Ware wird sorgfältig auf den geltend gemachten Mangel überprüft. Dem Kunden werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt, soweit sich der gerügte Mangel nicht bestätigt.
Sofern sich bei dieser Überprüfung ein Mangel zeigt, der vom Lieferer zu vertreten ist, wird dieser vom Lieferer behoben und die Ware nach Beseitigung des Mangels dem Kunden kostenfrei zugeschickt oder - auf Wunsch des Kunden - zum Abholen bereit gestellt. Zur Beseitigung des Mangels wird dem Lieferer eine Frist von mindestens zwei Wochen ab Verfügbarkeit der Ware eingeräumt. Sollte wegen der Art der auszuführenden Reparatur die Beseitigung des Mangels nicht innerhalb dieser Frist möglich sein, wird der Lieferer den Kunden informieren. Die Frist zur Beseitigung des Mangels verlängert sich in diesem Fall angemessen.
Reparaturen, die vom Kunden gewünscht werden und für die Mängelansprüche nicht bestehen, werden gegen Berechnung des anfallenden Aufwands ausgeführt. Auf Wunsch des Kunden wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser ist vergütungspflichtig, auch wenn die Reparatur danach nicht durchgeführt wird.
Der Kunde hat für eine ausreichende Datensicherung zu sorgen, die eine Kompensation von Datenverlusten gewährleistet, die bei der Beseitigung des Mangels oder bei sonstiger Durchführung von Reparaturarbeiten an der Ware entstehen.
Wenn der Kunde als Nacherfüllung Neulieferung einer mangelfreien Ware verlangt, ist er zur Rückgewähr der mangelhaften Ware und zum Wertersatz verpflichtet; darüber hinaus hat er die gezogenen Nutzungen zu vergüten. Soweit der Kunde nicht geringere Nutzungen oder der Lieferer nicht höhere Nutzungen nachweist, gehen die Vertragsparteien von einer Nutzungsvergütung in folgender Höhe aus, und zwar bei einer Nutzungsdauer: von mehr als ein bis drei Monaten 10% des Verkaufswertes von mehr als drei bis sechs Monaten 20% des Verkaufswertes von mehr als sechs bis zwölf Monaten 30% des Verkaufswertes von mehr als zwölf bis vierundzwanzig Monaten 50% des Verkaufswertes. Vertragliche Schadenersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Lieferers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie dann nicht, wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der Lieferer eine Beschaffungs- oder Herstellungsgarantie übernommen hat.
§ 6 Haftung aus Delikt
Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung und Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus den geschlossenen Verträgen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, verbleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Sie treten uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wurde.
Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch Sie wird stets für uns vorgenommen. Im Fall der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware entsteht im Verhältnis der Rechnungswerte der verwendeten Waren unser Miteigentum an der neu entstandenen Sache.
Sie sind nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt, bevor unsere Forderungen vollständig beglichen wurden. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware müssen Sie für die Wahrung unserer Rechte Sorge tragen und uns unverzüglich benachrichtigen. In einem solchen Fall und bei Zahlungsverzug haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Erwerbers, um im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware an uns nehmen zu können.
§ 8 Zahlungsverzug
Unsere Forderungen werden an dem auf der Rechnung ausgewiesenen Datum zur Zahlung fällig. 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit geraten Sie in Verzug, eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich. Ihre Geldschuld ist während des Verzugs mit 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens durch uns ist nicht ausgeschlossen.
§ 9 Wahrung der Rechte Dritter
Da Sie lediglich das Nutzungsrecht an der gekauften Software erwerben, sind die Lizenzbedingungen des Herstellers nach dem Öffnen der versiegelten Verpackung bzw. bei Benutzung unversiegelter Datenträger für Sie rechtsverbindlich gültig. Es dürfen keine Kopien von Software oder Dokumentationen angefertigt werden, sofern dies nicht ausdrücklich gestattet ist. Der Vertragspartner trägt bei Installationen für Lizenzierung nicht Rechung.
§ 10 Datenschutz
Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Mit einer Bestellung erteilen Sie uns Ihre ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung der uns im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, soweit dies zur Durchführung oder Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Sie erteilen ferner Ihr Einverständnis damit, dass wir die erhaltenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes bis zu einem etwaigen schriftlichen Widerruf durch Sie nutzen und weitergeben dürfen.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist München. Wir sind jedoch auch berechtigt, einen Rechtsstreit an Ihrem Unternehmenssitz oder dessen Ablegern/Töchtern zu führen.
§ 12 Anwendbares Recht
Alle mit uns geschlossenen Verträge und ihre Durchführung unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Das Einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, auch wenn der Kunde seinen Firmen-/Unternehmenssitz im Ausland hat.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages.
Stand 04/2004